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(2) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis ohne Wahlkartenstimmen festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Das Vorzugsstimmenprotokoll bildet einen Bestandteil dieser Niederschrift.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach § 47 Abs. 2 vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen. Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 4 nicht einbezogen werden, wenn
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Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 3 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese gemeinsam mit den von den anderen Kreiswahlbehörden nach Abs. 1 dritter Satz übermittelten beigefarbenen Wahlkuverts des Wahlkreises in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 58 Abs. 1 und 2 zu treffen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis ohne Wahlkartenstimmen festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Das Vorzugsstimmenprotokoll bildet einen Bestandteil dieser Niederschrift.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach § 47 Abs. 2 vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen. Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 4 nicht einbezogen werden, wenn
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Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 3 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese gemeinsam mit den von den anderen Kreiswahlbehörden nach Abs. 1 dritter Satz übermittelten beigefarbenen Wahlkuverts des Wahlkreises in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 58 Abs. 1 und 2 zu treffen.