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Legende:
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(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Mandate, die bei der nach Abs. 2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs. 2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach § 68 Abs. 3, 4 und 5 überwiesen.
(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Mandate, die bei der nach Abs. 2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs. 2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach § 68 Abs. 3, 4 und 5 überwiesen.