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Legende:
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(2) Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
(3) Wahlwerber, denen nach den Abs. 1 und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
(3) Wahlwerber, denen nach den Abs. 1 und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.