§ 67 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluss des nach den §§ 64 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch ein unter Berücksichtigung der Wahlkartenstimmen ergänztes Vorzugsstimmenprotokoll zu beinhalten hat§ 67 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art bekannt zu geben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,

b)

die Wahlzahl,

c)

die Anzahl der nach § 65 Abs. 3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach § 65 Abs. 3 verbliebenen Reststimmen,

d)

die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,

e)

die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach § 66 Abs. 1 und 2 und

f)

die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, in der entsprechenden Reihenfolge.

(3) Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Nach Abschluss des nach den §§ 64 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch ein unter Berücksichtigung der Wahlkartenstimmen ergänztes Vorzugsstimmenprotokoll zu beinhalten hat§ 67 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art bekannt zu geben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,

b)

die Wahlzahl,

c)

die Anzahl der nach § 65 Abs. 3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach § 65 Abs. 3 verbliebenen Reststimmen,

d)

die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,

e)

die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach § 66 Abs. 1 und 2 und

f)

die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, in der entsprechenden Reihenfolge.

(3) Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

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