§ 69 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wurde einem Wahlwerber in einem Wahlkreis und auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt§ 69 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6, 7 und 8 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden.

(4) Sodann hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Boten für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Wurde einem Wahlwerber in einem Wahlkreis und auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt§ 69 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6, 7 und 8 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden.

(4) Sodann hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Boten für Tirol kundzumachen.

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