§ 73 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert§ 73 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden, mit Ausnahme der Anbringen nach den §§ 22 und 24, in die Frist eingerechnet.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert§ 73 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden, mit Ausnahme der Anbringen nach den §§ 22 und 24, in die Frist eingerechnet.

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