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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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begeht eine Verwaltungsübertretung§ 74 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. g und h mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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begeht eine Verwaltungsübertretung§ 74 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. g und h mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.