§ 74 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,

b)

ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,

c)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49) zuwiderhandelt,

d)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

e)

dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

bei Wegfall des Hinderungsgrundes oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde die Gemeinde hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 26 Abs. 3),

g)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

h)

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung§ 74 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. g und h mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu ahnden.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.05.2017 bis 21.08.2017
(1) Wer

a)

bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,

b)

ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,

c)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49) zuwiderhandelt,

d)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

e)

dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

bei Wegfall des Hinderungsgrundes oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde die Gemeinde hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 26 Abs. 3),

g)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

h)

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung§ 74 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. g und h mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu ahnden.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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