§ 108 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. Paragraph 107, Absatz 3, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Eine Beamtin oder ein BeamterAnmerkung, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.12.2011 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. Paragraph 107, Absatz 3, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Eine Beamtin oder ein BeamterAnmerkung, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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