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(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Eine Beamtin oder ein BeamterAnmerkung, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Eine Beamtin oder ein BeamterAnmerkung, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)