Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, sofernsoweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, sofernsoweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.