§ 10 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, personenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 4.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 6 Abs. 3) ist zulässig.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder personenbezogene Daten über Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer und weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, mitzuteilen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, bei Anlegung des Mitgliederverzeichnisses jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sowie der Eltern und der Kinder, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, Höhe des Einheitswertes und landwirtschaftlich genutzte Fläche automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Diese Daten sind auch zur Anlage des Wählerverzeichnisses (§ 49) heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Abs. 1 zu verarbeiten:Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Absatz eins, zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse;
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Z 1, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion; zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Ziffer eins,, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion;
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des § 6 einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
      1. a)Litera avon Mitgliedern: Daten nach Z 1, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung, von Mitgliedern: Daten nach Ziffer eins,, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
      2. b)Litera bvon den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des § 6 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten, von den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
      3. c)Litera cvon den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. b, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Litera b,, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      4. d)Litera dzur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Z 1 und Z 2, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Ziffer eins und Ziffer 2,, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Als Identifikationsdaten gelten:
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
    2. 2.Ziffer 2bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins,, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  4. (4)Absatz 4Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.
  5. (5)Absatz 5Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß § 6 Abs. 3 zu Zwecken gemäß § 6 Abs. 3 ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 9 erforderlich ist.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu Zwecken gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach Paragraph 9, erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Abs. 7 entstandenen Kosten zu ersetzen.Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Absatz 7, entstandenen Kosten zu ersetzen.
  9. (9)Absatz 9Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 30.11.2018 bis 31.12.2024
(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, personenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 4.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 6 Abs. 3) ist zulässig.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder personenbezogene Daten über Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer und weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, mitzuteilen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, bei Anlegung des Mitgliederverzeichnisses jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sowie der Eltern und der Kinder, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, Höhe des Einheitswertes und landwirtschaftlich genutzte Fläche automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Diese Daten sind auch zur Anlage des Wählerverzeichnisses (§ 49) heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Abs. 1 zu verarbeiten:Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Absatz eins, zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse;
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Z 1, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion; zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Ziffer eins,, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion;
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des § 6 einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
      1. a)Litera avon Mitgliedern: Daten nach Z 1, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung, von Mitgliedern: Daten nach Ziffer eins,, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
      2. b)Litera bvon den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des § 6 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten, von den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
      3. c)Litera cvon den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. b, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Litera b,, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      4. d)Litera dzur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Z 1 und Z 2, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Ziffer eins und Ziffer 2,, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Als Identifikationsdaten gelten:
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
    2. 2.Ziffer 2bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins,, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  4. (4)Absatz 4Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.
  5. (5)Absatz 5Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß § 6 Abs. 3 zu Zwecken gemäß § 6 Abs. 3 ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 9 erforderlich ist.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu Zwecken gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach Paragraph 9, erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Abs. 7 entstandenen Kosten zu ersetzen.Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Absatz 7, entstandenen Kosten zu ersetzen.
  9. (9)Absatz 9Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.

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