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(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“ zu führen.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist mit Ausnahme der der Präsidenten eine ehrenamtliche; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Reiseauslagen und auf Reisegebühren nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Reisegebührenvorschrift. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und Berichte zu erstatten.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Eröffnungssitzung der Vollversammlung und endet - außer bei Auflösung der Vollversammlung gemäß § 17 - mit der Eröffnungssitzung der neuen Vollversammlung.
(4) Die gewählten Mitglieder derselben wahlwerbenden Gruppe können sich für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung zu einem Klub (einer Fraktion) zusammenschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“ zu führen.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist mit Ausnahme der der Präsidenten eine ehrenamtliche; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Reiseauslagen und auf Reisegebühren nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Reisegebührenvorschrift. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und Berichte zu erstatten.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Eröffnungssitzung der Vollversammlung und endet - außer bei Auflösung der Vollversammlung gemäß § 17 - mit der Eröffnungssitzung der neuen Vollversammlung.
(4) Die gewählten Mitglieder derselben wahlwerbenden Gruppe können sich für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung zu einem Klub (einer Fraktion) zusammenschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.