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(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.
(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.