§ 28 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.04.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

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