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(2) Größere Gemeinden, Gemeinden: entfallen mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 LGBl. Nr. 81/2024Burgenländische Gemeindeordnung)Anmerkung, LGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37/196581 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Größere Gemeinden, Gemeinden: entfallen mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 LGBl. Nr. 81/2024Burgenländische Gemeindeordnung)Anmerkung, LGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37/196581 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.