§ 32 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten