§ 32 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (Paragraph eins, Absatz 3, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (Paragraph 2, Absatz 2, Eisenstädter Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (Paragraph 45, Absatz eins,) vorzunehmen.
Paragraph 32,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (Paragraph eins, Absatz 3, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (Paragraph 2, Absatz 2, Eisenstädter Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (Paragraph 45, Absatz eins,) vorzunehmen.
Paragraph 32,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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