§ 32 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 32,(1) Jede Gemeinde bildet einen WahlsprengelAnm.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden: entfallen mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 LGBl. Nr. 81/2024Burgenländische Gemeindeordnung)Anmerkung, LGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37/196581 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 32,(1) Jede Gemeinde bildet einen WahlsprengelAnm.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden: entfallen mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 LGBl. Nr. 81/2024Burgenländische Gemeindeordnung)Anmerkung, LGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37/196581 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

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