§ 32 Bgld. LKG Wahlsprengel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.

(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.

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