§ 33 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 33,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreibenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

(281 aus 2024,) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen;

2.

den Stichtag; dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 33,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreibenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

(281 aus 2024,) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen;

2.

den Stichtag; dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

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