§ 33 Bgld. LKG Wahlausschreibung

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen;

2.

den Stichtag; dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen;

2.

den Stichtag; dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten