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(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke ist am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bezirkshauptmann einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden oder der Landeswahlbehörde sein.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden.
(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke ist am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bezirkshauptmann einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden oder der Landeswahlbehörde sein.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden.