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(1) Die gemäß §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 37 Abs. 1 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 34 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Den Organen, welche ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.
(1) Die gemäß §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 37 Abs. 1 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 34 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Den Organen, welche ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.