§ 42 Bgld. LKG Namhaftmachung und Bestellung der

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen.

(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.

(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner zu erstatten. Vorschläge für die Sprengelwahlbehörden sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen.

(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.

(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen.

(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.

(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner zu erstatten. Vorschläge für die Sprengelwahlbehörden sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen.

(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.

(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

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