§ 43 Bgld. LKG Kundmachung der Zusammensetzung

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden bzw. der Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelbehörden ist vom Bürgermeister unverzüglich nach ihrer Bildung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden bzw. der Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelbehörden ist vom Bürgermeister unverzüglich nach ihrer Bildung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

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