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Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Gruppen zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 3, 42 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 45 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Gruppen zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 3, 42 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 45 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.