§ 45 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 45,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Spätestens am 21Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(281 aus 2024,) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 45,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Spätestens am 21Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(281 aus 2024,) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

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