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Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
3. | alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
4. | alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu. |
Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
3. | alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
4. | alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu. |