§ 47 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsalle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß § 20 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzen;alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzen;
  2. 2.Ziffer 2alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  3. 3.Ziffer 3alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  4. 4.Ziffer 4alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Ziffer eins, vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

1.

alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3.

alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4.

alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2011

Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsalle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß § 20 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzen;alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzen;
  2. 2.Ziffer 2alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  3. 3.Ziffer 3alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  4. 4.Ziffer 4alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Ziffer eins, vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

1.

alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3.

alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4.

alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

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