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Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und | |||||||||
2. | alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
3. | alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
4. | alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 |
Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und | |||||||||
2. | alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
3. | alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
4. | alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 |