§ 48 Bgld. LKG Wählbarkeit

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am WahltagStichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18gemäß § 21 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Lebensjahr vollendet habenNr. 4/1996 in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Paragraph 47, Ziffer eins und 4, die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß Paragraph 21, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am WahltagStichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18gemäß § 21 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Lebensjahr vollendet habenNr. 4/1996 in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Paragraph 47, Ziffer eins und 4, die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das gemäß Paragraph 21, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

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