§ 49 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommen.Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 5,) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 47, Ziffer 4, in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (Paragraph 50, Absatz eins,) zukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
  4. (4)Absatz 4Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
  5. (5)Absatz 5Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
  6. (6)Absatz 6Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  7. (7)Absatz 7Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.
Paragraph 49,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommen.Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 5,) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 47, Ziffer 4, in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (Paragraph 50, Absatz eins,) zukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
  4. (4)Absatz 4Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
  5. (5)Absatz 5Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
  6. (6)Absatz 6Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  7. (7)Absatz 7Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.
Paragraph 49,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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