§ 49 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 49,(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (Anm.: entfallen mit § 3 Abs. 5LGBl. Nr. 81/2024) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassenAnmerkung, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die 81 aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden2024, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 49,(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (Anm.: entfallen mit § 3 Abs. 5LGBl. Nr. 81/2024) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassenAnmerkung, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die 81 aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden2024, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.

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