§ 49 Bgld. LKG Wählerverzeichnis

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommen.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommen.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.

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