§ 57 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis (§ 3 Abs. 5) eingetragen sind, unterzeichnet sein.

(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 62 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.

(6) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem sein Name aufscheint, belassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis (§ 3 Abs. 5) eingetragen sind, unterzeichnet sein.

(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 62 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.

(6) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem sein Name aufscheint, belassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten