§ 59 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 59,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführtAnmerkung, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(2) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage81 aus 2024, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 59,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführtAnmerkung, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(2) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage81 aus 2024, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten