§ 63 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 63,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten81 aus 2024, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 63,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten81 aus 2024, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

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