§ 63 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. (2)Absatz 2Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Paragraph 63,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. (2)Absatz 2Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Paragraph 63,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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