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(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.