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(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.