§ 64 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung für Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung für Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

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