§ 66 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 66,(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet undAnm.: entfallen mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2LGBl. Nr. 81/2024) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder StehpultAnmerkung, entfallen mit Schreibstift zur Verfügung stehenLandesgesetzblatt Nr.

(3 81 aus 2024,) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 66,(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet undAnm.: entfallen mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2LGBl. Nr. 81/2024) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder StehpultAnmerkung, entfallen mit Schreibstift zur Verfügung stehenLandesgesetzblatt Nr.

(3 81 aus 2024,) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

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