§ 66 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

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