§ 67 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

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