§ 71 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 71,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmenAnmerkung, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimmeentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe81 aus 2024, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 71,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmenAnmerkung, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimmeentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe81 aus 2024, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.

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