§ 71 Bgld. LKG Teilnahme an der Wahl, Ausübung des Wahlrechtes

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.

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