§ 73 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 73,(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuübenAnm. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe: entfallen mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerkenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 73,(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuübenAnm. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe: entfallen mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerkenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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