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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe: entfallen mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerkenLGBl. Nr. 81/2024)
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe: entfallen mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerkenLGBl. Nr. 81/2024)