§ 75 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem beauftragten Mitglied der Wahlbehörde, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.

(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem beauftragten Mitglied der Wahlbehörde, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.

(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten