§ 77 Bgld. LKG Wahlkuverts

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

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