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(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die wahlwerbenden Gruppen und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 62 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von zehn Prozent, zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von fünf Prozent ist den Bezirkswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die wahlwerbenden Gruppen und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 62 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von zehn Prozent, zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von fünf Prozent ist den Bezirkswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.