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(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und: entfallen mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehenLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler 81 aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
(42024,) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
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(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
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(7) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
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(8) Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 83) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.
(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und: entfallen mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehenLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler 81 aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
(42024,) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
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(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
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(7) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
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(8) Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 83) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.