§ 82 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Nach Schließung des Wahllokals gemäß Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:Nach Abschluss des im Absatz 3, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (6)Absatz 6Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDer auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Wahlwerber erhält zwei Punkte weniger und so fort.
    2. 2.Ziffer 2Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
  7. (7)Absatz 7Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe mehr als drei Vorzugsstimmen gibt;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 80 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.im Falle des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.
    Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten wahlwerbenden Gruppe und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
  8. (8)Absatz 8Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 83) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 83,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.
Paragraph 82,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Nach Schließung des Wahllokals gemäß Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:Nach Abschluss des im Absatz 3, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (6)Absatz 6Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDer auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Wahlwerber erhält zwei Punkte weniger und so fort.
    2. 2.Ziffer 2Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
  7. (7)Absatz 7Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe mehr als drei Vorzugsstimmen gibt;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 80 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.im Falle des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.
    Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten wahlwerbenden Gruppe und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
  8. (8)Absatz 8Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 83) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 83,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.
Paragraph 82,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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