§ 83 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    4. 4.Ziffer 4die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    5. 5.Ziffer 5Beginn und Ende der Wahlhandlung,
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    7. 7.Ziffer 7die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    9. 9.Ziffer 9sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
    10. 10.Ziffer 10die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß Paragraph 82, Absatz 3,, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,
    11. 11.Ziffer 11außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,
    4. 4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    5. 5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    7. 7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
    8. 8.Ziffer 8die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 82 Abs. 3).die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 82, Absatz 3,).
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Paragraph 83,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsNach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    4. 4.Ziffer 4die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    5. 5.Ziffer 5Beginn und Ende der Wahlhandlung,
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    7. 7.Ziffer 7die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    9. 9.Ziffer 9sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
    10. 10.Ziffer 10die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß Paragraph 82, Absatz 3,, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,
    11. 11.Ziffer 11außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,
    4. 4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    5. 5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    7. 7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
    8. 8.Ziffer 8die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 82 Abs. 3).die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 82, Absatz 3,).
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Paragraph 83,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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