§ 83 Bgld. LKG Niederschrift über die Stimmenzählung

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

4.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

5.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

6.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

7.

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen,

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

10.

die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,

11.

außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,

8.

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 82 Abs. 3).

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

4.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

5.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

6.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

7.

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen,

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

10.

die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,

11.

außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,

8.

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 82 Abs. 3).

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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