§ 86 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 86,(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschiebenAnm.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.

(3) Wenn: entfallen mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurdeLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, sind die Wahlakten und die Wahlurneentfallen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahrenLandesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 86,(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschiebenAnm.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.

(3) Wenn: entfallen mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurdeLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, sind die Wahlakten und die Wahlurneentfallen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahrenLandesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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