§ 87 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächstParagraph 87,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächstParagraph 87,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

2024,)

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