§ 87 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
aus anderen WahlkreisenParagraph 87,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, Bericht an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.2024,)Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraphen 82, Absatz 8 und 84 Absatz eins, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
aus anderen WahlkreisenParagraph 87,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, Bericht an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.2024,)Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraphen 82, Absatz 8 und 84 Absatz eins, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

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