§ 87 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

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