§ 87 Bgld. LKG Vorläufiges Wahlergebnis, Feststellung der Zahl von Wahlkartenwählern

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten