§ 89 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Bericht an die Landeswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsNachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß Paragraph 85, übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.Die nach Absatz , getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 89,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Bericht an die Landeswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsNachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß Paragraph 85, übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.Die nach Absatz , getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 89,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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