§ 89 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 89,(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäßAnm.: entfallen mit § 85 LGBl. Nr. 81/2024übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind2024, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.

(2) Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.

(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 89,(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäßAnm.: entfallen mit § 85 LGBl. Nr. 81/2024übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind2024, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.

(2) Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.

(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

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