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(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
(2) Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
(2) Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.