§ 90 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß Paragraphen 88, Absatz 2 und 89 Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. (2)Absatz 2Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Paragraph 90,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß Paragraphen 88, Absatz 2 und 89 Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. (2)Absatz 2Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Paragraph 90,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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