§ 90 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 90,(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäßAnm.: entfallen mit §§ 88 Abs. 2 LGBl. Nr. 81/2024und 89 Abs)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(281 aus 2024,) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 90,(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäßAnm.: entfallen mit §§ 88 Abs. 2 LGBl. Nr. 81/2024und 89 Abs)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(281 aus 2024,) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

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