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(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.