§ 92 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
durch die Kreiswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsDie im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (Paragraph 91, Absatz 3,) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
Paragraph 92,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
durch die Kreiswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsDie im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (Paragraph 91, Absatz 3,) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
Paragraph 92,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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