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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.