§ 92 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

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