§ 3 GÜ-V

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ 2017 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 5 VGÜ 2017 die Überschrift entfällt,

c)

im § 5 Abs. 1 VGÜ 2017 in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ 2017 an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 treten.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 07.11.2018 bis 10.05.2021

Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ 2017 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 5 VGÜ 2017 die Überschrift entfällt,

c)

im § 5 Abs. 1 VGÜ 2017 in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ 2017 an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 treten.

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