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Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ 2017 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 5 VGÜ | |||||||||
c) | im § 5 Abs. 1 VGÜ |
Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ 2017 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 5 VGÜ | |||||||||
c) | im § 5 Abs. 1 VGÜ |