§ 99 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 99,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es freiAnmerkung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich81 aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung2024, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 99,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es freiAnmerkung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich81 aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung2024, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

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