§ 99 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß Paragraph 95, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. (4)Absatz 4Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Paragraph 99,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß Paragraph 95, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. (4)Absatz 4Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Paragraph 99,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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