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(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 93, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 93, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.