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(1) Ist die gemäß § 93 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerber aus Wahlkreisvorschlägen, die im Wahlkreis nicht gewählt wurden, auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(1) Ist die gemäß § 93 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerber aus Wahlkreisvorschlägen, die im Wahlkreis nicht gewählt wurden, auf frei werdende Mandate zu berufen sind.