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Legende:
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VI. TEIL
Schlußbestimmungen
1. | Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. | |||||||||
2. | Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft. |
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)
VI. TEIL
Schlußbestimmungen
1. | Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. | |||||||||
2. | Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft. |
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)