§ 106 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,
    5. 5.Ziffer 5die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
Paragraph 106,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,
    5. 5.Ziffer 5die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
Paragraph 106,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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