§ 106 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 106,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der BefragungszeitAnmerkung, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der gültigen Stimmen,

4.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,

5.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 106,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der BefragungszeitAnmerkung, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der gültigen Stimmen,

4.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,

5.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

81 aus 2024,)

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