§ 23 TAHG 2012 Übergangsbestimmungen

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.

(2) Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, weiterzuführen.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ist gegen Bescheide nach § 16 Abs. 1 und 13 die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 22.12.2012 bis 30.03.2017

(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.

(2) Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, weiterzuführen.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ist gegen Bescheide nach § 16 Abs. 1 und 13 die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

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