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(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.
(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.
(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.