(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch... mehr lesen...